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Werbeformen - Direktmarketing - Briefwerbung - Direktmailings
Direktmailings sind das meistgenutzte Werbemedium, etwa 35 % aller Werbetreibenden nutzen es. Es bietet die Möglichkeit der direkten Zielgruppenansprache. Aufwendungen für Direktmailings haben einen Anteil von fast 13 % am Werbemarkt.
Briefwerbung ist werberechtlich grundsätzlich zulässig.
Schließlich kann die Briefwerbung dem Informationsinteresse des Verbrauchers dienen und belästigt kaum.
Bei der Briefwerbung wird daher das Einverständnis des Verbrauchers vermutet.
Gibt der Empfänger jedoch zu erkennen, dass er keine Werbesendungen wünscht, dann darf ihm auch keine Werbung zugestellt werden.
Sperrvermerke an Briefkästen, wie "keine WERBUNG" oder "WERBUNG verboten" sind zu beachten.
Der Unternehmer macht sich auch dann die Hände schmutzig, wenn er die Verteilung der Werbesendungen einem andern überlässt und der Verteiler (Postzusteller) die Werbesendungen trotz des Sperrvermerks zustellt.
Der Unternehmer hat alles ihm rechtlich und wirtschaftlich Zumutbare zu tun, damit die Sperrvermerke auch vom Verteiler beachtet werden. Beispielsweise sollte er mit dem Verteiler vereinbaren, dass dieser bei Zuwiderhandlungen Vertragsstrafen zu zahlen hat.
Adressierte Werbebriefe
Bei adressierten Werbebriefen wird der Empfänger persönlich angesprochen.
Der Verteiler kann so nicht (unbedingt) wissen, ob es sich dann beim Brief um einen Werbebrief handelt und könnte dann vom Verteiler zulässigerweise in den Briefkasten eingeworfen werden.
Mit adressierten Werbebriefen können also die Sperrvermerke umgangen werden!
Der Empfänger kann sich dagegen nur wehren, indem er sich direkt an das werbende Unternehmen wendet und den Einwurf rügt.
Aber auch ein adressierter Werbebrief kann wettbewerbswidrig sein, wenn der Inhalt der Werbesendung über den Werbecharakter täuscht.
Für den Empfänger der Werbesendung muss der Werbecharakter des Werbebriefes sofort erkennbar sein.
Typischerweise führen "offiziell" wirkende Symbole zu einer Täuschung des Empfängers.
Briefwerbung für Grabmale innerhalb der ersten zwei Wochen nach einem Todesfall ist belästigende Werbung nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Der Händler von Grabmalen übersandte Werbeschreiben an eine Hinterbliebene, die am selben Tag in der örtlichen Tageszeitung den Tod eines Angehörigen angezeigt hatte.
Dagegign klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, und forderte den beklagten Händler die Werbung zu unterlassen und Schadensersatz zu zahlen.
Schließlich müßten die Angehörigen des Verstorbenen nach dem Trauerfall hierauf bezogene Werbebemühungen als pietätlos und ungehörig empfinden.
Quelle: BGH PM Nr. 85 vom 22.4.2010
Gerne beraten wir Sie dabei, wie Sie rechtssicher werben können.
Irreführung durch Benachrichtungskarte
Irreführende Werbung mit Benachrichtungskarten
Das Oberlandesgericht Hamm entschied 2010 (Az. I-4 U 66/10) entschied:
Die Parteien sind Wettbewerber bei Immobiliengeschäften.
Anlass für die wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung war eine Karte, die einer DHL-Benachrichtigungskarte nachempfunden und in einen Briefkasten eines Privathauses gelangt war.
Der Inhalt der "verpassten" Sendung war über den Hinweis "Info-Post schwer" hinaus nicht mitgeteilt. Die Karte enthielt die Aufforderung: "Bitte rufen Sie uns an!" und eine Telefonnummer. Nach den getroffenen Feststellungen wurde bei Anruf nicht nur die Zustellung eines Infopakets angesprochen, sondern sofort auch ein Interesse an Immobiliengeschäften erfragt und ein Beratungsgespräch offeriert.
Das Gericht untersagte dem Wettbewerber, Benachrichtigungskarten in Hausbriefkästen einzuwerfen, wenn dies darauf abzielt, den Empfänger zu einem Anruf zu bewegen, anlässlich dessen er nach seinem Interesse an Immobiliengeschäften und entsprechenden Beratungsgesprächen gefragt werden soll.
Der Wettbewerb war wegen Irreführung zur Unterlassung verpflichtet:
Grund: Beim Adressaten der Benachrichtigungskarte entstehe der falsche Eindruck, er rufe einen Paketdienst zwecks Abholung oder erneuter Zustellung einer ihm unzustellbaren Paket- oder Infosendung an, ohne dass der werbliche Charakter der Sendung offenbart war. Hinzu käme, dass in dem Telefongespräch nicht nur die bloße Zustellung eines Infopakets angesprochen, sondern sofort auch ein Interesse an Immobiliengeschäften erfragt und ein Beratungsgespräch offeriert wurde.
Eine Täuschung liege vor allem deshalb vor, weil dem Adressaten mit dem Einwurf dieser Benachrichtigung suggeriert werde, ein Paketdienstunternehmen habe die Sendung eines Dritten nicht zustellen können. Da der Inhalt der Sendung über "Info-Post schwer" hinaus nicht mitgeteilt ist, ist der Empfänger, wenn er eine vielleicht auch georderte oder unbekannte Sendung nicht verpassen will, letztlich genötigt anzurufen, um diesen Vorgang zu klären.
Keineswegs handele es sich hier, wie die Antragsgegnerin geltend macht, um eine zulässige sog. "umgekehrte Telefonwerbung". Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der Werbende in den üblichen Werbemedien den Interessenten auffordert, bei ihm anzurufen. Das sei grundsätzlich zulässig. Vorliegend geht es vielmehr um eine Irreführung insofern, als es gerade keine Transparenz über den vermeintlichen Zustellungsvorgang gibt.