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Werbeformen - Ansprechen in der Öffentlichkeit
Werden Passanten auf öffentlichen Straßen und Plätzen angesprochen, besteht die Gefahr der Überrumpelung der "Kunden".
Die Entscheidungsfreiheit der Passanten könnte beeinträchtigt sein, so dass diese Werbeform grundsätzlich unzulässig ist!
Diese Rechtsprechung ist für Werbetreibende recht hart.
Ausnahmsweise ist ein Ansprechen in der Öffentlichkeit möglich, wenn der Passant erkennen kann, dass es sich um einen Werbetreibenden handelt. Der Werbende sollte nur solche Passanten ansprechen, die sich für das Angebot des Werbenden interessieren können.
So ist das Ansprechen auf Messen oder im Geschäftslokal rechtlich unproblematisch.
Grundsätzlich zulässig ist das bloße Verteilen von Werbezetteln und kleineren Werbegeschenken.
Hinweis: Nach einem Urteil des Landgericht Dresden (2006) finden dieselben Regeln wie bei Haustürgeschäften Anwendung, wenn ein Vertragsschluß nach einem ungebetenen Verkaufsgespräch in einem öffentlich zugänglichen Bereich (Einkaufspassage) geschlossen wird.
Hier konnte der Käufer den Vertrag über eine Bügelpresse wirksam widerrufen.