Werberecht, Abmahnung, Wettbewerbsrecht - Rechtsanwalt Dr. Buerstedde Bonn unlautere Werbung - abgemahnt - Unterlassungserklärung


Direkt zum Seiteninhalt

Diätverordnung

Werberecht > Lebensmittelwerbung

Diätverordnugn - Werbung mit diätetischen Lebensmitteln

Für Diätetsiche Lebensmittel gelten besondere Anforderungen für die Werbung

Diätetische Lebensmittel: Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie

1. den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:
a) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozess oder
Stoffwechsel gestört ist oder
b) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen
Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten
Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder
c) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder,

2. sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in den
Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind, und

3. sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens
ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs
unterscheiden.

Die Diätverordnung sieht umfassende
Kennzeichenpflichten für die Werbung vor.

Für andere als diätetische Lebensmittel (Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs) dürfen in der Werbung nicht verwendet werden:

  • das Wort "diätetisch" allein oder in Verbindung mit anderen Worten,
  • Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen, die den Eindruck erwecken könnten, dass es sich um ein diätetisches Lebensmittel handelt.


Diätverordnung


Rechtsanwalt: Werbe- und Wettbewerbsrecht, rechtssicher werben! | kanzlei@gutjur.de

Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü