Hauptmenü
Wettbewerb > Abmahnungen
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung
Die Abmahnung ist das Instrument im Wettbewerbsrecht.
Sie basiert vor allem auf dem Markengesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Fast alle Wettbewerbsverstöße werden durch Abmahnung erledigt.
Die Abmahnung richtet sich gegen den "Wettbewerbsstörer". Dieser wird aufgefordert, den behaupteten Wettbewerbsverstoß zu unterlassen.
Gleichzeitig werden gerichtliche Maßnahmen für den Fall angedroht, dass der Abgemahnte die geforderten Erklärungen nicht fristgerecht abgibt.
Dem "Störer" wird so die Möglichkeit gegeben, einen kostspieligen Gerichtsprozess zu vermeiden.
Aber es ist auch nicht Menschenfreundlichkeit, die den Wettbewerber - bzw. seinen Rechtsanwalt - zu einer vorprozessualen Abmahnung treibt:
Würde der Wettbewerbsstörer in der ersten mündlichen Gerichtsverhandlung den Unterlassungsanspruch sofort anerkennen, hätte dieser keine Klageveranlassung gegeben.
Dann müsste der Kläger - der Abmahnende - die gesamten Verfahrenskosten tragen.
Allerdings ist in Ausnahmefällen keine Abmahnung erforderlich, etwa dann, wenn der Wettbewerbsverstoß offenkundig vorsätzlich im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit begangen wurde, oder wenn feststeht, dass der Abgemahnte sich einer Unterlassungserklärung nicht unterwerfen wird.
Inhalt einer Abmahnung - Muster
Die schriftliche Abmahnung bzw. das Abmahnschreiben sollte Folgendes enthalten:
Wettbewerbsverstoß
Beschreibung des Wettbewerbsverstoßes
Das wettbewerbswidrige Verhalten muss konkret beschrieben werden.
Der Abgemahnte muss den Vorwurf tatsächlich und rechtlich nachvollziehen können.
Mit der Abmahnung werden wichtige Weichen für ein späteres Gerichtsverfahren gestellt:
Stimmt der Vorwurf in der Abmahnung nicht mit der späteren Klage überein oder liegt eine lückenhafte oder unrichtige Bewertung vor, geht dies zu Lasten des Abmahnenden.
Auch kann der Inhalt der Abmahnung den Umfang einer späteren Unterwerfungserklärung beeinflussen.
Schließlich droht dem Abmahnenden das Kostenrisiko, wenn von einer unzutreffenden Verletzungshandlung ausgegangen worden ist.
Rechtliche Bewertung
Das wettbewerbswidrige Verhalten ist rechtlich kurz einzuschätzen.
Unterlassungserklärung - Fristsetzung
Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Der Störer ist aufzufordern, den Wettbewerbsverstoß zu unterlassen.
Strafbewehrt bedeutet, dass der Störer bei erneutem Verstoß eine Vertragsstrafe an den Abmahnenden zahlen muss.
Die Vertragsstrafe muss angemessen sein.
Sie soll so bemessen sein, dass sich ein neuer Wettbewerbsverstoß nicht lohnt.
Die Höhe bemisst sich etwa nach der Bedeutung der Verletzung und nach dem Maß des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit).
Fristsetzung der Abmahnung
Der Störer wird aufgefordert, in einer angemessenen Frist zu erklären, dass er weitere Verletzungen unterlassen werde. Je nach Fall können nur wenige Stunden, Tage oder Wochen angemessen sein.
Normalerweise wird eine Frist von 8-10 Tagen gesetzt.
Setzt der Abmahnende eine zu kurze Frist und erwirkt er vor Ablauf der angemessenen Frist eine einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten, trägt der Abmahnende bei sofortiger Anerkenntnis des Abgemahnten die Kosten des Verfahrens.
Gerichtliche Schritte
Androhung gerichtlicher Maßnahmen bei fruchtlosem Fristablauf
Die Androhung gerichtlicher Schritte soll den Abgemahnten vor Augen führen, welches Risiko er eingeht, wenn er der Unterlassungserklärung nicht nachkommt.
Erwartet der Abgemahnte nun den Erlass einer einstweiligen Verfügung, kann er sich durch Einreichung einer "Schutzschrift" bei Gericht rechtliches Gehör verschaffen.
Einstweilige Verfügungen ergehen in der Regel, ohne dass jemand zuvor gehört worden ist.
Gegen den Gerichtsbeschluss kann man sich dann mit dem "Widerspruch" wehren.
Auch ist die Einlegung einer "negativen Feststellungsklage" möglich, um darzulegen, dass die Abmahung nicht gerechtfertigt ist.
In der Regel wird bei einer Abmahnung der Streitwert über 5.000 € liegen, so dass im Gerichtsverfahren Anwaltszwang besteht. Hier ist also eine anwaltliche Rechtsvertretung erforderlich.