Werberecht, Abmahnung, Wettbewerbsrecht - Rechtsanwalt Dr. Buerstedde Bonn unlautere Werbung - abgemahnt - Unterlassungserklärung


Direkt zum Seiteninhalt

Wettbewerber

Wettbewerb > Abmahnungen

Abmahnungen - Wettbewerber


Nur ein Wettbewerber kann wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen.

Erforderlich ist eine "
Wettbewerbshandlung" und ein "Wettbewerbsverhältnis".

Wettbewerbshandlungen sind solche Handlungen, die das Ziel verfolgen, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern.

Es reicht aber nicht irgendein Wettbewerber, sondern es sollte sich um einen "Mitbewerber" handeln.

Mitbewerber ist nach der gesetzlichen Legaldefinition:

Jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem
konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Konkretes Wettbewerbsverhältnis


Geht es um den
Absatzwettbewerb, liegt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor, wenn Unternehmer die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass die beanstandete Wettbewerbshandlung das andere Unternehmen (Mitbewerber) beeinträchtigt, das heißt in seinem Absatz behindern oder stören kann - so in etwa drückt sich der Bundesgerichtshof aus.

Erforderlich ist die Betätigung auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt.

Bei Ladengeschäften für den täglichen Bedarf ist der jeweilige örtliche Einzugsbereich und die Entfernung zum Mitbewerber maßgebend.

Bei Kfz-Händlern ist der räumliche Markt nicht auf den Ort seiner Niederlassung begrenzt, vielmehr sind auch die umliegenden Gemeinden erfasst.

Verbraucher sind grundsätzlich keine Wettbewerber.


Rechtsanwalt: Werbe- und Wettbewerbsrecht, rechtssicher werben! | kanzlei@gutjur.de

Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü