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Abmahnungen - Störer
Störer ist jeder, der eine Wettbewerbsverletzung begeht oder unterstützt.
Vorsatz oder Verschulden ist nicht erforderlich.
Der Betreiber einer Tankstelle, der mit einer falschen DIN-Plakette ausgezeichnetes Benzin bewirbt und verkauft, haftet für die bloße Anbringung der Plakette an der Zapfsäule als Störer, auch wenn er nichts von den falschen DIN-Angaben wusste.
Auch muss der Inhaber eines Telefonanschlusses für alle Wettbewerbsverstöße einstehen, die ein Dritter, dem er die Benutzung des Telefons für betriebliche Zwecke überlassen hat, beim Telefonieren begeht.
Auf Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß kommt es nicht an.
Der Störer muss kein Mitbewerber sein. Auch eine GmbH, die nicht dem ärztlichen Werbeverbot unterliegt, ist Störerin, wenn sie für einen Arzt Werbung betreibt und dieser die Werbung zumindest duldet.
Die Störerhaftung wird eingeschränkt, wenn aus praktischen und rechtlichen Gründen nur eine eingeschränkte Prüfung möglich ist.
Im Anzeigengeschäft obliegt der Presse keine umfassende Prüfungspflicht. Eine Haftung kommt aber dann in Betracht, wenn der Verstoß deutlich erkennbar war.
Ähnliches gilt für Internet-Provider.