Werberecht, Abmahnung, Wettbewerbsrecht - Rechtsanwalt Dr. Buerstedde Bonn unlautere Werbung - abgemahnt - Unterlassungserklärung


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Abmahnung-Beispiele

Wettbewerb > Abmahnungen

Beispiel - fehlerhafte Widerrufsbelehrung


Unternehmer sind bei Verträgen mit Verbrauchern in einigen Fällen - insbesondere bei Internetverträgen - verpflichtet, eine ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung vorzunehmen.

Wenn Sie eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ins Internet stellen kann folgendes passieren:

Sie werden abgemahnt und beachten die Abmahnung nicht.

Der Antragssteller beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung und der Beschluss des Landgerichts könnten dann wie folgt aussehen:

"1. Die Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzustehenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Zusammenhang mit Verträgen, die über das Internet und / oder auf der Internet-Plattform Ebay mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB geschlossen werden, Waren anzubieten und/oder für diese zu werben,

ohne in der von §§ 312c, 312 d, 312 e, 355, 356 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV vorgegebenen Weise über das Rückgaberecht des Verbrauchers zu informieren,...

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt."

Sie sollten eine entsprechenden Beschluss vermeiden!

Nehmen Sie Abmahnungen ernst!

Beispiel - Netto oder Bruttopreis?


Ein Händler vertrieb Sprechermedien auf einer Internetplattform auf der die Preise "incl.
Umsatzsteuer" angegeben wurden.

Ein Wettbewerber hat den Händler abgemahnt und begehrte eine gerichtliche Unterlassungsverfügung.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hielt die Unterlassungsverfügung für begründet:
Es fehle ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Preis die Umsatzsteuer enthält.

Die Begründung:

Dem Verbraucher, dem mitgeteilt wird, dass die Preise sich "incl. Umsatzsteuer" verstehen, wird in seinem Verständnis der Preisangabe verunsichert. Dann könnte der Anbieter, der sich nicht an das Gesetz hält, anschließend unredlich verhalten und die Umsatzsteuer zusätzlich verlangen."

Anders als das OLG Koblenz (Az. 4 U 1219/05) verneinte es einen Bagatellverstoß.


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