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Wettbewerb > Abmahnungen
Kosten der Abmahnung
Auch wenn Ihnen die Verletzung des Urheber- oder Markenrechts als bedeutungslos vorkommt, geht es nach unserem Rechtssystem richtig zur Sache.
Kosten der Abmahnung (Abmahnkosten) sind in der Regel von dem Abgemahnten zu begleichen, wenn und soweit die Abmahnung berechtigt und die Aufwendungen erforderlich waren.
So sieht es das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ausdrücklich vor.
Ersetzt werden müssen also vor allem auch die Kosten der Anwälte.
Diese können nämlich meist nach der Regelgebühr von 1,3 des Streitwertes abrechnen. Ist die Angelegenheit schwierig oder umfangreich, kann noch mehr abgerechnet werden.
Geht das Abmahnverfahren in ein gerichtliches Verfahren über, so trägt derjenige die Abmahnkosten und die Gerichtkosten, der das Verfahren verliert.
Die Abmahnkosten werden als Vorbereitungskosten des gerichtlichen Verfahrens auf die anwaltlichen Gebühren des Gerichtsverfahrens (teilweise) angerechnet.
Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten?
Um sich optimal zu verteidigen, wird der Abgemahnte einen Rechtsanwalt beauftragen.
Auf den Kosten des eigenen Anwalts wird der Abgemahnte in der Regel sitzen bleiben, auch wenn die Abmahnung zu Unrecht erfolgt ist.
Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten und der sonstigen Kosten des Abgemahnten besteht nur in dem Fall, dass in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb eingegriffen oder sein Integritätsinteresse verletzt wurde.
Anwaltskosten - Beispiel
Wie könnte ein solche Rechnung des Anwalts aussehen:
Schnell ist der Anwalt bei einem hohen Gegenstandswert,
beispielsweise 30.000 € bei einer 1,3 Gebühr zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer
kommt man dann auf einen Betrag von etwa 1.170 €.
Der Verein Abmahnwelle e.V. bietet Informationen zum Thema Abmahnungen
c't: Lücken im System - Warum der Abmahnungsmissbrauch in Deutschland floriert (c't 13/2006)
Gulli.com: Abmahnungen wegen Filesharing (FAQ)
BGH "Selbstauftrag" - Ältere Entscheidung zu Abmahnkosten
BGH "Clone-CD" - Neue Entscheidung zu Abmahnkosten
Detektivkosten - wettbewerbswidriges Tun kann teuer werden!
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 6 U 52/09) hat einem Außenwerbungsunternehmen rund 11.000 Euro Schadenserssatz an Detektivkosten erstattet, die notwendig waren, um einen Konkurrenten zu überführen, der systematisch an verschiedenen Litfaßsäulen die Plakate des Außenwerbungsunternehmen abhing.
Der Detektiv hatte sich dabei als Mitarbeiter in das Konkurrenzunternehmen eingeschleußt und dabei mehrere Abhänge-Aktionen beobachtet.